153 Abs. 2 Ziff. 5 StPO - wonach das Verhöramt eine Einstellungsverfügung erlässt, wenn die Belastungstatsachen für eine Überweisungsverfügung an das Gericht nicht ausreichen - ist zum Ausdruck gebracht, dass im Zweifel die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung erfolgen muss (vgl. Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N. 1 zu Art. 158 und N. 6 zu Art. 153). Wie der Be­ schwerdeführer zu Recht einräumt, kommt dem Verhöramt und der Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen sei, ein grosser Ermessensspielraum zu....