1. „Hält das Verhöramt dafür, dass der Angeschuldigte einer Straf­ tat hinreichend verdächtigt ist, so stellt es der Staatsanwaltschaft An­ trag auf Überweisung an das Gericht, falls die Untersuchung nicht mit einer Strafverfügung abgeschlossen werden kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine Überweisungsverfügung ist damit der hinreichende Tatverdacht. Damit und mit Art. 153 Abs. 2 Ziff.