Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der stv. Justizdirektor nicht ein [mit der Begründung, die Justizdi­ rektion hätte in ihrem Entscheid vom 23. Juli 1998 bereits definitiv über die Einstellung des Verfahrens entschieden, die Verfügung der Staatsanwaltschaft stelle daher lediglich einen Vollzugsakt dar, der nicht mit Rekurs angefochten werden könne]. Aus den Erwägungen: