Gegen diese Überweisungsverfügung reichte der Beklagte bei der Justizdirektion am 25. Mai 1998 eine Aufsichtsbeschwerde ein und beantragte, die Überweisungsverfügung sei aufzuheben sowie das Verfahren endgültig einzustellen. Mit Entscheid vom 23. Juli 1998 hiess die Justizdirektion die Beschwerde gut und wies die Staatsan­ waltschaft an, das Verfahren einzustellen. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten, hingegen die danach erlassenen Einstellungsverfü­ gung der Staatsanwaltschaft. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der stv.