und wies das Verhöramt an, jene Untersuchungen weiterzuführen. Am 28. April 1998 überwies das Verhöramt die Akten der Staatsanwalt­ schaft mit dem Antrag, dem Kantonsgericht zu beantragen, H.M. sei wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu spre­ chen. Die Staatsanwaltschaft hat die Überweisungsverfügung in der Folge bestätigt. Gegen diese Überweisungsverfügung reichte der Beklagte bei der Justizdirektion am 25. Mai 1998 eine Aufsichtsbeschwerde ein und beantragte, die Überweisungsverfügung sei aufzuheben sowie das Verfahren endgültig einzustellen.