Dieses Interview wiederum nahm nun N.G. zum Anlass, um am 20. Januar 1995 gegen H.M. unter anderm eine Strafklage wegen Ehrverletzung einzureichen. Nachdem der Vermittlungsvorstand ge­ scheitert war, führte das Verhöramt die weiteren Untersuchungen durch. Am 23. September 1996 stellte es dieses Verfahren ein, im wesentlichen mit der Begründung, dem Beklagten könne kein straf­ rechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Strafkläger bei der Staatsanwalt­ schaft Rekurs ein. Mit Entscheid vom 11. April 1997 schützte die Staatsanwaltschaft den Rekurs bezüglich der Ehrverletzungsdelikte