Sachverhalt: N.G. und H.M. waren seit längerer Zeit in Auseinandersetzungen verwickelt. Im Rahmen dieses Streites liess N.G. bis ungefähr Mitte 1994 auch an zahlreiche Personen und Organisationen Schreiben mit diffamierendem Inhalt zukommen, ohne dass jedoch H.M. eine Ehrver­ letzungsklage eingereicht hätte. Anlässlich einer Medienorientierung und eines Interviews anfangs 1995 äusserte er sich allerdings zum Verhalten von N.G. und zu einem gegen diesen eingeleiteten Strafver­ fahren. Dieses Interview wiederum nahm nun N.G. zum Anlass, um am 20. Januar 1995 gegen H.M. unter anderm eine Strafklage wegen Ehrverletzung einzureichen.