sätze haben Praktiker auf dem Gebiete der Geldvollstreckung schon vor Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über Schuldbetrei­ bung und Konkurs hingewiesen (vgl. Entscheid OGP AR vom 8.10.1997). Das wird voraussichtlich dazu führen, dass die private Schuldenbereinigung wenig zur Anwendung gelangen wird, weil, wer die Konkurseröffnung selbst beantragt, meist über kein Vollstrekkungssubstrat (mehr) verfügt. OGP 29.6.1998 148