Streitig ist hier der Hinderungsgrund der Aus­ sicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Nach der Lehre (Hug-Beeli, a.a.O., S. 51) besteht bei einem Schuldner, der über keinerlei Vermögenswerte verfügt und auch kein Einkommen hat, das wesentlich über dem Existenzminimum liegt, keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Dem Schuldner, der über keine finanzielle Substanz verfügt, ist es nämlich nicht möglich, die Kosten des Sachwalters zu bezahlen und den Gläubigern eine Nachlassdividende zu offerieren. Auch eine Stundungsvereinbarung (Art. 335 Abs. 1 SchKG) ist ohne finanzielle Substanz nicht denkbar. Auf diese von der Lehre entwickelten Grund­