Gesetzliche Hinderungs­ gründe sind das Verbot des Rechtsmissbrauches, das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses, die Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung, ein pendentes Konkursverfahren sowie ein Verfahren betreffend neues Vermögen (vgl. Gustav Hug-Beeli, Kon­ kurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners, BISchKG 1989 S. 41 ff). Streitig ist hier der Hinderungsgrund der Aus­ sicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung.