Aus den Erwägungen: Nach Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung über sein Vermögen selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff SchKG be­ steht. Voraussetzungen zur Konkurseröffnung auf eigenes Begehren sind demnach ein entsprechender Antrag und die Überschuldung. Beides liegt vor. Die Konkurseröffnung ist daher zu bewilligen, sofern kein gesetzlicher Hinderungsgrund vorliegt. Gesetzliche Hinderungs­