Konkurseröffnung auf eigenes Begehren. Aussicht auf private Schuldenbereinigung verneint bei einem Schuldner, der über keinerlei Vermögenswerte verfügt und auch kein Einkommen hat, das wesent­ lich über dem Existenzminimum liegt (Art. 191 Abs. 2, Art. 333 ff. SchKG). Der Schuldner R. beantragte beim Kantonsgerichtspräsidium die Kon­ kurseröffnung im Sinne von Art. 191 SchKG. R. hat Schulden von rund Fr. 76'000.~. Verwertbares Vermögen besitzt R. nicht. Sein Einkom­ men liegt etwas mehr als Fr. 1'000.-- über dem Existenzminimum. 147 B. Gerichtsentscheide 3329