Nach Auskunft des Betreibungsamtes trifft dies auch auf die letzten Betreibungen aus den Monaten Februar und März 1998 zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schuldner gegenüber der Gläubigerin seine Zahlungen im letzten Halbjahr keineswegs einge­ stellt und seine Verbindlichkeiten um rund die Hälfte vermindert hat. Die Voraussetzungen für eine dringende Zwangsvollstreckung ohne Zeitverlust und daher ohne vorgängige Betreibung sind hier nicht er­ füllt. Die Appellation ist begründet und das Konkursdekret vom 19. März 1998 wird aufgehoben. OGP 27.4.1998 3329