Die Voraussetzungen für eine dringende Zwangsvollstreckung ohne Zeitverlust und daher ohne vorgängige Betreibung sind hier nicht er­ füllt. Die Appellation ist begründet und das Konkursdekret vom 19. März 1998 wird aufgehoben. OGP 27.4.1998 3329 Konkurseröffnung auf eigenes Begehren. Aussicht auf private Schuldenbereinigung verneint bei einem Schuldner, der über keinerlei Vermögenswerte verfügt und auch kein Einkommen hat, das wesent­ lich über dem Existenzminimum liegt (Art. 191 Abs. 2, Art. 333 ff. SchKG).