1 SchKG), zum Teil bereits Verlustscheine ausgestellt werden mussten. 2. Im vorliegenden Fall ist es demgegenüber keineswegs glaub­ haft, dass der Schuldner seine Zahlungen in einem wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebs (BGE 85 III 154) auf unabsehbare Zeit we­ gen Illiquidität eingestellt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass der Schuldner die Kreditlimite von Fr. 150’000.-- im März 1997 kurzfristig überzogen hatte. Im September 1997 wurde ihm der Kredit gekündigt. Damals belief sich der ausstehende Saldo auf rund Fr. 145’000.~.