Das Obergericht des Kantons Baselland schliesslich hatte in einem Fall, in dem zwischen Januar 1992 und Februar 1994 für verschiedene öffentlich-rechtliche Gläubiger 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 43’0 0 0 .- ausgestellt wurden, Zahlungs­ einstellung angenommen (für alle drei Fälle BISchK 1995, S. 148 Nr. 26). Diesen aus der Praxis zitierten Sachverhalten ist gemeinsam, dass die Schuldner über längere Zeit keine Zahlungen leisteten und für öffentlich-rechtliche Forderungen, die nicht zur Konkurseröffnung führen können (Art. 43 Ziff. 1 SchKG), zum Teil bereits Verlustscheine ausgestellt werden mussten.