Bejaht hingegen wurde die Zah­ lungseinstellung bei aktenmässig erstellter Zahlungsunfähigkeit in Verbindung mit der Schliessung der Büros und Magazine ohne Rück­ sicht darauf, dass dies als vorübergehende Massnahme nach Bereini­ gung interner Differenzen zwischen Aktionären und Verwaltungsrats­ mitgliedern erklärt worden war (ZR 36/1937 N 142). Zahlungseinstel­ lung wurde aber auch angenommen für einen Fall, da der Schuldner in bedeutendem Ausmasse mit einzelnen Gläubigem separate Stun- dungs- oder Umschuldungsvereinbarungen schloss, was dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag vergleichbar war (BISchK, 1989 S. 25