Illiquidität wurde in der Praxis etwa verneint bei einem Gipsergeschäft, gegen welches für öffentlich-rechtliche Forderungen Verlustscheine ausgestellt wurden, das die Löhne und Lieferanten­ rechnungen aber, wenn auch mit teilweise erheblicher Verspätung, bezahlt hatte (ZR 84/1985 N 99). Bejaht hingegen wurde die Zah­ lungseinstellung bei aktenmässig erstellter Zahlungsunfähigkeit in Verbindung mit der Schliessung der Büros und Magazine ohne Rück­ sicht darauf, dass dies als vorübergehende Massnahme nach Bereini­ gung interner Differenzen zwischen Aktionären und Verwaltungsrats­ mitgliedern erklärt worden war (ZR 36/1937 N 142).