Zahlungsein­ stellung und Zahlungsunfähigkeit setzen objektiv Illiquidität voraus. Der Schuldner muss ausser Stande sein, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Zustand der Illiquidität darf da­ bei nicht nur vorübergehender Natur sein. Der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden (Amonn/Gasser, a.a.O., § 38 N 13/14). Illiquidität wurde in der Praxis etwa verneint bei einem Gipsergeschäft, gegen welches für öffentlich-rechtliche Forderungen Verlustscheine ausgestellt wurden, das die Löhne und Lieferanten­ rechnungen aber, wenn auch mit teilweise erheblicher Verspätung, bezahlt hatte (ZR 84/1985 N 99).