Bei diesen materiellen Konkursgründen handelt es sich durchwegs um Tatbestände, welche eine Zwangsvollstreckung ohne Zeitverlust er­ heischen und deshalb die vorgängige Durchführung einer Betreibung nicht mehr rechtfertigen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 35 N 10, § 38 N 1). Einer der materiellen Konkursgründe, die zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung berechtigen, ist die Einstellung der Zah­ lungen durch den Schuldner. Mit der Zahlungseinstellung manifestiert der Schuldner nach aussen seine Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsein­ stellung und Zahlungsunfähigkeit setzen objektiv Illiquidität voraus.