Diese materiellen Konkursgründe bestehen aus einer besonders schlechten Vermögenslage oder einer unredlichen Handlungsweise des Schuldners, welche die vollständige Befriedigung der Gläubiger als zweifelhaft oder gefährdet erscheinen lassen. Bei diesen materiellen Konkursgründen handelt es sich durchwegs um Tatbestände, welche eine Zwangsvollstreckung ohne Zeitverlust er­ heischen und deshalb die vorgängige Durchführung einer Betreibung nicht mehr rechtfertigen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 35 N 10, § 38 N 1).