treibung unterliegenden Schuldners ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung ausgesprochen, wenn dieser seine Zahlungen ein­ gestellt hat. Ohne vorgängige Betreibung kann nur ausnahmsweise der Konkurs eröffnet werden; nämlich dann, wenn ein materieller Kon­ kursgrund vorliegt. Diese materiellen Konkursgründe bestehen aus einer besonders schlechten Vermögenslage oder einer unredlichen Handlungsweise des Schuldners, welche die vollständige Befriedigung der Gläubiger als zweifelhaft oder gefährdet erscheinen lassen.