Die Kreditposition belief sich per 22. September 1997 auf Fr. 145’312.10. Die Frist zur Rückzahlung dieser Position wurde dem Schuldner einmalig auf den 31. Oktober 1997 verlängert. Als die Kreditrückzahlung nicht vollständig erfolgte, hat die Gläubigerin mit Eingabe vom 5. März 1998 an den Konkurs­ richter um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ersucht. Diesem Begehren wurde mit Entscheid vom 19. März 1998 entspro­ chen. Gegen dieses Konkursdekret hat der Schuldner appelliert und dessen Aufhebung beantragt. Der Appellation ist gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) aufschiebende Wirkung erteilt worden.