Die so vollzogene Verdienstpfändung ent­ spricht den durch die Rechtsprechung entwickelten Vorschriften. Da­ nach hat der Schuldner sein Bruttoeinkommen, vermindert durch die notwendigen Auslagen, d.h. die Gestehungskosten, jeden Monat dem Betreibungsamt zu überlassen. Die Verteilung an die Gläubiger erfolgt nach Ablauf des Pfändungsjahres. Am Ende des Pfändungsjahres können die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt werden und allenfalls jene Monate kompensiert werden, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19). Zum Einkommen eines Landwirts gehören auch die ihm vom Bund ausgerichteten Direktzahlungen. Das Betreibungsamt hat