Aus den Erwägungen: Zur Beurteilung dieser Beschwerde ist von der unangefochten ge­ bliebenen Verdienstpfändung vom 28. April 1998 auszugehen. Dabei hat das Betreibungsamt den Notbedarf des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG auf Fr. 1’290.-- festgesetzt und ihn verpflichtet, monatlich den das Existenzminimum übersteigenden Net­ toverdienst dem Betreibungsamt abzuliefem und sich bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats über seine Einkommensver­ hältnisse auszuweisen. Die so vollzogene Verdienstpfändung ent­ spricht den durch die Rechtsprechung entwickelten Vorschriften.