B. Gerichtsentscheide 3327 3327 V erdienstpfändung. Bei einer Verdienstpfändung gegen einen Landwirt können landwirtschaftliche Direktzahlungen nicht separat gepfändet werden (Art. 93 SchKG). Sachverhalt: Gegen den Landwirt X. vollzog das Betreibungsamt eine Ver­ dienstpfändung und verpflichtete diesen, den das Existenzminimum übersteigenden Verdienst am Ende jeden Monats abzuliefem. Die Gläubigerin erhob Beschwerde und verlangte die Einpfändung der gemäss Abrechnung des Landwirtschaftsamtes zu erwartenden Hangbeiträge von Fr. 1’3 5 1 D i e Aulsichtsbehörde hat die Be­ schwerde abgewiesen aus folgenden Aus den Erwägungen: Zur Beurteilung dieser Beschwerde ist von der unangefochten ge­ bliebenen Verdienstpfändung vom 28. April 1998 auszugehen. Dabei hat das Betreibungsamt den Notbedarf des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG auf Fr. 1’290.-- festgesetzt und ihn verpflichtet, monatlich den das Existenzminimum übersteigenden Net­ toverdienst dem Betreibungsamt abzuliefem und sich bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats über seine Einkommensver­ hältnisse auszuweisen. Die so vollzogene Verdienstpfändung ent­ spricht den durch die Rechtsprechung entwickelten Vorschriften. Da­ nach hat der Schuldner sein Bruttoeinkommen, vermindert durch die notwendigen Auslagen, d.h. die Gestehungskosten, jeden Monat dem Betreibungsamt zu überlassen. Die Verteilung an die Gläubiger erfolgt nach Ablauf des Pfändungsjahres. Am Ende des Pfändungsjahres können die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt werden und allenfalls jene Monate kompensiert werden, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19). Zum Einkommen eines Landwirts gehören auch die ihm vom Bund ausgerichteten Direktzahlungen. Das Betreibungsamt hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht mitgeteilt, dass die dem­ 143 B. Gerichtsentscheide 3328 nächst auszuzahlenden Hangbeiträge nicht separat eingepfändet wer­ den können. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. ABSchKG 29.9.1998 3328 K onkurseröffnung ohne vorgängige B etreibung. Einstellung der Zahlungen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). W. X. (Schuldner) ist als Einzelkaufmann im Handelsregister des Kan­ tons Appenzell A.Rh. eingetragen. Mit Kreditvertrag vom 22. Juni 1995 gewährte die Bank (Gläubigerin) ihm einen Kontokorrentkredit in der Höhe von Fr. 200’000.--. Die Kreditlimite reduzierte sich per 31. Dezember 1995 um Fr. 50’000.--. Nachdem der Schuldner die Kreditlimite im März 1997 überzogen hatte und einer zweimaligen Aufforderung der Gläubigerin, ihr den Geschäftsabschluss per 31. Dezember 1996 zu liefern, nicht nachgekommen war, hat die Gläubigerin den Kreditvertrag mit Schreiben vom 8. September 1997 auf den 22. September 1997 gekündigt. Die Kreditposition belief sich per 22. September 1997 auf Fr. 145’312.10. Die Frist zur Rückzahlung dieser Position wurde dem Schuldner einmalig auf den 31. Oktober 1997 verlängert. Als die Kreditrückzahlung nicht vollständig erfolgte, hat die Gläubigerin mit Eingabe vom 5. März 1998 an den Konkurs­ richter um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ersucht. Diesem Begehren wurde mit Entscheid vom 19. März 1998 entspro­ chen. Gegen dieses Konkursdekret hat der Schuldner appelliert und dessen Aufhebung beantragt. Der Appellation ist gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) aufschiebende Wirkung erteilt worden. Aus den Erwägungen: 1. Im Normalfall führt die ordentliche Konkursbeireibung im Sinne von Art. 159 - 176 SchKG zur Konkurseröffnung. Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG wird über das Vermögen eines der Konkursbe­ 144