55 KOV beruht, ist dem Schuldner mit seiner Bestreitung der Beweis der Unrichtigkeit der als öffentliche Urkunden geltenden Ver­ lustscheine gelungen. Die drei Verlustscheine stellen daher keine pro­ visorischen Rechtsöffnungstitel dar, weshalb das Rechtsöffnungsbe­ gehren abzuweisen ist. OGP 21.2.1998 142