82 SchKG notwendig. Der Konkursverlustschein, der zur Rechtsöffnung berechtigt, soll wie die gewöhnlichen provisorischen Rechtsöffnungstitel auf einer durch Unterschrift bekräftigten Forde­ rungsanerkennung beruhen. Nachdem durch die eigenen Akten der Gläubigerin erwiesen ist, dass die auf den Verlustscheinen verurkundete Forderungsanerkennung nicht auf einer Protokollierung im Sinne von Art. 55 KOV beruht, ist dem Schuldner mit seiner Bestreitung der Beweis der Unrichtigkeit der als öffentliche Urkunden geltenden Ver­ lustscheine gelungen.