244 SchKG) entweder im Verzeichnis der Forde­ rungseingaben oder in einem besonderen Protokoll zu verurkunden und von ihm zu unterzeichnen. Im Falle des Konkurses über eine Kol­ lektiv- der Kommanditgesellschaft sind diese Erklärungen von allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern abzugeben, welche anwe­ send und zur Geschäftsführung befugt sind (Art. 55 i.V. mit Art. 30 Abs. 1 KOV). Diese unterschriftliche Protokollierung der Stellung­ nahme zu den Forderungsanmeldungen ist gerade im Hinblick auf die Funktion des Konkursverlustscheins als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG notwendig.