der beigefügten Unterlagen als anerkannt gelten können. Das traf allerdings nicht zu. Ein Dokument über die Protokollierung der Erklä­ rungen des Gemeinschuldners lag dem Schreiben vom 1. Dezember 1997 gerade nicht bei. Nach Art. 55 der Verordnung über die Ge­ schäftsführung der Konkursämter (KOV, SR 281.32) sind aber die Erklärungen des Gemeinschuldners über die einzelnen Forderungs­ anmeldungen (Art. 244 SchKG) entweder im Verzeichnis der Forde­ rungseingaben oder in einem besonderen Protokoll zu verurkunden und von ihm zu unterzeichnen.