ZGB N. 12). Der Schuldner Josef X. bestreitet, dass die drei in den Kon­ kursverlustscheinen verurkundeten Forderungen im Konkurs der X & Co. je unterschriftlich anerkannt worden sind. Die Gläubigerin hat die­ sen Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Das Fehlen der unterschriftlichen Anerkennung ergibt sich aber auch aus den Ak­ ten. In dem durch die Gläubigerin bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 1. Dezember 1997 wird ausgeführt, dass die Verlustscheinsforderungen aufgrund 141 B. Gerichtsentscheide 3326