Diese Frage wird von der Rechtsprechung vorbe­ hältlich der persönlichen Einreden bejaht (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 22/3). Der Konkursverlustschein stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dar, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Betreibungsurkunden als öffentliche Urkunden, vgl. Max Kummer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Bern 1962, Art. 9 ZGB N. 12).