Die als Schuldanerkennungen eingereichten Verlustscheine wurden im Konkurs der Kollektivgesellschaft X. & Co. ausgestellt. Be­ trieben worden ist im vorliegenden Verfahren der unbeschränkt haf­ tende Kollektivgesellschafter Josef X., der gemäss Art. 568 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR, SR 220) für alle Verbind­ lichkeiten der Gesellschaft haftet. Es stellt sich primär die Frage, ob ein auf die Kollektivgesellschaft ausgestellter Konkursverlustschein auch einen Rechtsöffnungstitel gegenüber dem haftenden Gesell­ schafter darstellt.