Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren deshalb abgewie­ sen, weil auf den ihr eingereichten Konkursverlustscheinen nicht an­ gegeben war, ob die Gemeinschuldnerin die Forderungen anerkannt hatte. Diese Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgte zu Recht, was auch die Gläubigerin nachträglich anerkennt, hat sie doch zusammen mit der Appellation drei neue durch die ausseramtliche Konkursverwaltung ausgestellte Verlustscheine eingereicht. 2. Die als Schuldanerkennungen eingereichten Verlustscheine wurden im Konkurs der Kollektivgesellschaft X. & Co. ausgestellt.