Sinne von Art. 265 SchKG stellt eine Schuldanerkennung dar, wenn die Forderung, mit der der Gläubiger zu Verlust kommt, durch den Gemeinschuldner anerkannt wurde. Die Anerkennung oder Bestrei­ tung der Konkursforderung ist im Konkursverlustschein zu verurkunden. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren deshalb abgewie­ sen, weil auf den ihr eingereichten Konkursverlustscheinen nicht an­ gegeben war, ob die Gemeinschuldnerin die Forderungen anerkannt hatte.