Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei­ bung und Konkurs (SR 281.1) kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift be­ kräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Konkursverlustschein im 140 B. Gerichtsentscheide 3326