Appenzell A.Rh. ein Rechtsöffnungsgesuch der C- Bank für den betriebenen Betrag abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, auf den drei als Rechtsöffnungstitel eingereichten Kon­ kursverlustscheinen sei nicht verurkundet, ob die damalige Gemein­ schuldnerin die Forderungen anerkannt oder bestritten habe. Die C- Bank hat appelliert und zusammen mit der Appellationsschrift drei neue Verlustscheine eingereicht, auf denen die Forderungsbeträge als von der Gemeinschuldnerin anerkannt bezeichnet werden. J. X. be­ streitet nach wie vor, dass die Verlustscheinsbeträge von der Konkur­ sen je anerkannt worden sind.