B. Gerichtsentscheide 3326 2.4 S chuldbetreibung und K onkurs 3326 R echtsöffnung. In der Betreibung gegen einen unbeschränkt haften­ den Kollektivgesellschafter ist die Rechtsöffnung aufgrund eines Kon­ kursverlustscheins für eine Gesellschaftsschuld zu verweigern, wenn es am Nachweis fehlt, dass diese Schuld anerkannt worden ist (Art. 82 Abs. 1,265 Abs. 1 SchKG). Sachverhalt: Beim Abschluss des Konkurses über die Kollektivgesellschaft X. & Co. hatte die ausseramtliche Konkursverwaltung der C-Bank drei Kon- kursverlustscheine im Totalbetrag von Fr. T787712.20 ausgestellt. Diesen Betrag hatte die Gläubigerin in der Folge gegenüber dem un­ beschränkt haftenden Kollektivgesellschafter J. X. in Betreibung ge­ setzt. Dieser hatte Rechtsvorschlag erhoben. Mit Entscheid vom 16. Dezember 1997 hat das Kantonsge­ richtspräsidium Appenzell A.Rh. ein Rechtsöffnungsgesuch der C- Bank für den betriebenen Betrag abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, auf den drei als Rechtsöffnungstitel eingereichten Kon­ kursverlustscheinen sei nicht verurkundet, ob die damalige Gemein­ schuldnerin die Forderungen anerkannt oder bestritten habe. Die C- Bank hat appelliert und zusammen mit der Appellationsschrift drei neue Verlustscheine eingereicht, auf denen die Forderungsbeträge als von der Gemeinschuldnerin anerkannt bezeichnet werden. J. X. be­ streitet nach wie vor, dass die Verlustscheinsbeträge von der Konkur­ sen je anerkannt worden sind. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei­ bung und Konkurs (SR 281.1) kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift be­ kräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Konkursverlustschein im 140 B. Gerichtsentscheide 3326 Sinne von Art. 265 SchKG stellt eine Schuldanerkennung dar, wenn die Forderung, mit der der Gläubiger zu Verlust kommt, durch den Gemeinschuldner anerkannt wurde. Die Anerkennung oder Bestrei­ tung der Konkursforderung ist im Konkursverlustschein zu verurkun- den. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren deshalb abgewie­ sen, weil auf den ihr eingereichten Konkursverlustscheinen nicht an­ gegeben war, ob die Gemeinschuldnerin die Forderungen anerkannt hatte. Diese Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgte zu Recht, was auch die Gläubigerin nachträglich anerkennt, hat sie doch zusammen mit der Appellation drei neue durch die ausseramtliche Konkursverwaltung ausgestellte Verlustscheine eingereicht. 2. Die als Schuldanerkennungen eingereichten Verlustscheine wurden im Konkurs der Kollektivgesellschaft X. & Co. ausgestellt. Be­ trieben worden ist im vorliegenden Verfahren der unbeschränkt haf­ tende Kollektivgesellschafter Josef X., der gemäss Art. 568 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR, SR 220) für alle Verbind­ lichkeiten der Gesellschaft haftet. Es stellt sich primär die Frage, ob ein auf die Kollektivgesellschaft ausgestellter Konkursverlustschein auch einen Rechtsöffnungstitel gegenüber dem haftenden Gesell­ schafter darstellt. Diese Frage wird von der Rechtsprechung vorbe­ hältlich der persönlichen Einreden bejaht (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 22/3). Der Konkursverlustschein stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dar, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Betreibungsurkunden als öffentliche Urkunden, vgl. Max Kummer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Bern 1962, Art. 9 ZGB N. 12). Der Schuldner Josef X. bestreitet, dass die drei in den Kon­ kursverlustscheinen verurkundeten Forderungen im Konkurs der X & Co. je unterschriftlich anerkannt worden sind. Die Gläubigerin hat die­ sen Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Das Fehlen der unterschriftlichen Anerkennung ergibt sich aber auch aus den Ak­ ten. In dem durch die Gläubigerin bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 1. Dezember 1997 wird ausgeführt, dass die Verlustscheinsforderungen aufgrund 141 B. Gerichtsentscheide 3326 der beigefügten Unterlagen als anerkannt gelten können. Das traf allerdings nicht zu. Ein Dokument über die Protokollierung der Erklä­ rungen des Gemeinschuldners lag dem Schreiben vom 1. Dezember 1997 gerade nicht bei. Nach Art. 55 der Verordnung über die Ge­ schäftsführung der Konkursämter (KOV, SR 281.32) sind aber die Erklärungen des Gemeinschuldners über die einzelnen Forderungs­ anmeldungen (Art. 244 SchKG) entweder im Verzeichnis der Forde­ rungseingaben oder in einem besonderen Protokoll zu verurkunden und von ihm zu unterzeichnen. Im Falle des Konkurses über eine Kol­ lektiv- der Kommanditgesellschaft sind diese Erklärungen von allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern abzugeben, welche anwe­ send und zur Geschäftsführung befugt sind (Art. 55 i.V. mit Art. 30 Abs. 1 KOV). Diese unterschriftliche Protokollierung der Stellung­ nahme zu den Forderungsanmeldungen ist gerade im Hinblick auf die Funktion des Konkursverlustscheins als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG notwendig. Der Konkursverlustschein, der zur Rechtsöffnung berechtigt, soll wie die gewöhnlichen provisorischen Rechtsöffnungstitel auf einer durch Unterschrift bekräftigten Forde­ rungsanerkennung beruhen. Nachdem durch die eigenen Akten der Gläubigerin erwiesen ist, dass die auf den Verlustscheinen verurkun- dete Forderungsanerkennung nicht auf einer Protokollierung im Sinne von Art. 55 KOV beruht, ist dem Schuldner mit seiner Bestreitung der Beweis der Unrichtigkeit der als öffentliche Urkunden geltenden Ver­ lustscheine gelungen. Die drei Verlustscheine stellen daher keine pro­ visorischen Rechtsöffnungstitel dar, weshalb das Rechtsöffnungsbe­ gehren abzuweisen ist. OGP 21.2.1998 142