Massgebend ist dabei das Entscheid­ dispositiv, denn nur dadurch kann eine Partei beschwert sein. Werden nachträgliche Entscheidungsgründe zugestellt, so besteht im Sinne des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht, die Beschwerdebegründung entsprechend zu ergänzen. Nach dieser Praxis richtet sich die Justizaufsichtskommission, seit die Ein­ zelrichter des Kantonsgerichtes dazu übergegangen sind, ihre Ent­ scheide im Dispositiv zu eröffnen und eine Begründung nur in jenen 138 B. Gerichtsentscheide 3325