Rechtsmittelerklärungen verlangen eine den Anfechtungswillen klar ausdrückende Äusserung (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 2 zu Art. 281 ZPO). So wird etwa für das Appellationsverfahren ausdrücklich festge­ legt, dass der Appellant anzugeben hat, welche Punkte des erstin­ stanzlichen Urteilsspruches er anficht und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Im Falle der Rechtsverweigerungs­ beschwerde muss die Rechtsmittelerklärung innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Entscheides erfolgen (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist dabei das Entscheid­ dispositiv, denn nur dadurch kann eine Partei beschwert sein.