B. Gerichtsentscheide 3325 liegt hier nicht vor. Zum einen liegt der wahre Streitwert im Bereich einiger zehntausend Franken, also noch in der Dimension der Streit­ wertgrenze nach Art. 343 OR bzw. Art. 8 Ziffer 1 ZPO. Zum anderen ist verständlich, dass die Parteien einen raschen Entscheid wollen. Einen raschen Entscheid aber erhalten sie wohl nur im vorliegenden Verfahren. Die zeitliche Komponente scheint denn auch bei beiden Parteien bei der ’W ahl’ des vorliegenden Verfahrens im Vordergrund gestanden zu haben.