Sachverhalten gründende Ansprüche strittig sind, etwas anderes gel­ ten soll, wenn der Kläger sich nach dem Vermittlungsvorstand entschliesst, nur einzelne dieser Ansprüche gerichtlich weiterzuverfolgen. Werden nur einzelne der zur Vermittlung gebrachten Ansprüche beim Gericht eingeklagt, so gibt es bezüglich der andern keine Klage zu­ rückzuziehen, weil der Richter damit nicht befasst ist. OGer 19.5.1998 3324