Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die Frage, wann ein Prozess bei Gericht ’anhängig’ ist, wann ein Verfahren beim Ge­ richt liegt. Wird in einem Rechtsstreit, der vor Vermittleramt unerledigt geblieben ist und deshalb zur Ausstellung eines Leitscheins geführt hat, auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs verzichtet, so fehlt es an der Anhängigkeit einer Klage beim Gericht. In der Praxis gelangen solche Klageverzichte normalerweise nicht zur Kenntnis des Gerichtes; dieses kommt somit mangels Befassung auch nicht in die Lage, das Verfahren abzuschreiben oder Kostenregelungen zu treffen; letzteres ist gemäss Art. 130 Abs. 2 dritter Satz ZPO Sache des Ver­ mittlers.