, S. 230). Neben prozessualen kommen der Rechtshängigkeit auch materielle Wirkungen zu, so das Unterbrechen von Ersitzungs- oder Verjährungsfristen. Einzelne Wir­ kungen, wie etwa die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund des W ohnsitzes des Beklagten treten sofort bei Stellung des Vermitt­ lungsbegehrens ein, während andere, wie etwa das Verbot der Klage­ änderung, die Fixierung des Klagefundamentes voraussetzen (vgl. M. Ehrenzeller, N. 8 zu Art. 118 ZPO), was gemäss Art. 131 und 134 ZPO regelmässig mit der Klageschrift geschieht. b) Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die Frage, wann ein Prozess bei Gericht ’anhängig’ ist, wann ein Verfahren beim Ge­ richt liegt.