Bezüglich der bun­ desrechtlichen Anforderungen an die Streitwertbemessung ist eine Aussage in den Urteilserwägungen ausreichend. 2. a) Die Rechtshängigkeit ist grundsätzlich ein Begriff des kanto­ nalen Rechts, wobei allerdings gewisse Wirkungen, wie namentlich die Frage, wann identische Ansprüche zu bejahen sind, durch das Bun­ desrecht geregelt sind (BGE 114 II 186). Die Rechtshängigkeit bewirkt die Befestigung gewisser Grundlagen des Prozesses, wie die Fixie­ rung der örtlichen Zuständigkeit oder das Verbot der Klageänderung oder der Einreichung einer identischen Klage (M. Güldener, Schwei­ zerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 230).