Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für das Verfahren vor Kan­ tonsgericht entsprechend dem Klagebegehren ein Streitwert von Fr. 21’531.-- massgebend ist. Einer speziellen Feststellung des Streitwertes im Urteilsdispositiv, wie vom Appellanten beantragt, bedarf es nicht. Ein Feststellungsin­ teresse ist nicht ersichtlich, da die aus dem Streitwert sich ergebenden Konsequenzen im Kostenspruch niederschlagen. Bezüglich der bun­ desrechtlichen Anforderungen an die Streitwertbemessung ist eine Aussage in den Urteilserwägungen ausreichend.