Entscheidend ist vielmehr, welches Rechtsbegehren mit der Klage beantragt wird. In gleicher Weise bemisst sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach dem Rechtsbegehren, wie es bei der Rechtsmittelinstanz gestellt wird. Hat beispielsweise die erste Instanz einen Teil einer Forderung geschützt und verlangt die Klägerin appellationsweise die Zuspre­ chung des ganzen Betrages, während die Beklagte das Urteil akzep­ tiert, so ist der Streitwert gleich der Differenz zwischen dem von der Vorinstanz zugesprochenen und dem mit der Appellation verlangten Betrag.