Dagegen wendet sich der Appellant. Der Streitwert einer Klage richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der systematischen Stellung dieser Bestimmung gilt die Streitwertregelung nicht nur für das erstinstanzliche, sondern auch für das Rechtsmittelverfahren. Der Auffassung der Vorinstanz, dass im kantonsgerichtlichen Verfahren auf das Rechtsbegehren zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorstandes abzustellen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, welches Rechtsbegehren mit der Klage beantragt wird.