Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass nach ausserrhodischem Verfahrensrecht eine Klage mit der Stellung des Vermittlungsbegeh­ rens rechtshängig wird (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie hat daraus ge­ schlossen, dass sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorstandes bestimmt, und sie hat des wei­ tern die Klage in dem bei ihr nicht anhängig gemachten Betrag von Fr. 117*642.55 (d.h. Fr. 113*984.55 + Fr. 3*656.- = Fr. 117*640.55) als angebrachtermassen zurückgezogen qualifiziert und das Verfahren insoweit abgeschrieben. Dagegen wendet sich der Appellant.