B. Gerichtsentscheide 3323 3323 S treitw ert. Bestimmung in einem Falle, wo einzelne der im Leitschein enthaltenen Teilforderungen nicht mit gerichtlicher Klage weiterverfolgt werden (Art. 115 ZPO). K lagerückzug. Insoweit als einzelne vor Vermittleramt geltend ge­ machte Teilforderungen nicht beim Gericht anhängig gemacht werden, liegt kein Klagerückzug vor (Art. 118,127 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass nach ausserrhodischem Verfahrensrecht eine Klage mit der Stellung des Vermittlungsbegeh­ rens rechtshängig wird (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie hat daraus ge­ schlossen, dass sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorstandes bestimmt, und sie hat des wei­ tern die Klage in dem bei ihr nicht anhängig gemachten Betrag von Fr. 117*642.55 (d.h. Fr. 113*984.55 + Fr. 3*656.- = Fr. 117*640.55) als angebrachtermassen zurückgezogen qualifiziert und das Verfahren insoweit abgeschrieben. Dagegen wendet sich der Appellant. Der Streitwert einer Klage richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der systematischen Stellung dieser Bestimmung gilt die Streitwertregelung nicht nur für das erstinstanzliche, sondern auch für das Rechtsmittelverfahren. Der Auffassung der Vorinstanz, dass im kantonsgerichtlichen Verfahren auf das Rechtsbegehren zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorstandes abzustellen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, welches Rechtsbegehren mit der Klage beantragt wird. In gleicher Weise bemisst sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach dem Rechtsbegehren, wie es bei der Rechtsmittelinstanz gestellt wird. Hat beispielsweise die erste Instanz einen Teil einer Forderung geschützt und verlangt die Klägerin appellationsweise die Zuspre­ chung des ganzen Betrages, während die Beklagte das Urteil akzep­ tiert, so ist der Streitwert gleich der Differenz zwischen dem von der Vorinstanz zugesprochenen und dem mit der Appellation verlangten Betrag. 135 B. Gerichtsentscheide 3323 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für das Verfahren vor Kan­ tonsgericht entsprechend dem Klagebegehren ein Streitwert von Fr. 21’531.-- massgebend ist. Einer speziellen Feststellung des Streitwertes im Urteilsdispositiv, wie vom Appellanten beantragt, bedarf es nicht. Ein Feststellungsin­ teresse ist nicht ersichtlich, da die aus dem Streitwert sich ergebenden Konsequenzen im Kostenspruch niederschlagen. Bezüglich der bun­ desrechtlichen Anforderungen an die Streitwertbemessung ist eine Aussage in den Urteilserwägungen ausreichend. 2. a) Die Rechtshängigkeit ist grundsätzlich ein Begriff des kanto­ nalen Rechts, wobei allerdings gewisse Wirkungen, wie namentlich die Frage, wann identische Ansprüche zu bejahen sind, durch das Bun­ desrecht geregelt sind (BGE 114 II 186). Die Rechtshängigkeit bewirkt die Befestigung gewisser Grundlagen des Prozesses, wie die Fixie­ rung der örtlichen Zuständigkeit oder das Verbot der Klageänderung oder der Einreichung einer identischen Klage (M. Güldener, Schwei­ zerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 230). Neben prozessualen kommen der Rechtshängigkeit auch materielle Wirkungen zu, so das Unterbrechen von Ersitzungs- oder Verjährungsfristen. Einzelne Wir­ kungen, wie etwa die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund des W ohnsitzes des Beklagten treten sofort bei Stellung des Vermitt­ lungsbegehrens ein, während andere, wie etwa das Verbot der Klage­ änderung, die Fixierung des Klagefundamentes voraussetzen (vgl. M. Ehrenzeller, N. 8 zu Art. 118 ZPO), was gemäss Art. 131 und 134 ZPO regelmässig mit der Klageschrift geschieht. b) Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die Frage, wann ein Prozess bei Gericht ’anhängig’ ist, wann ein Verfahren beim Ge­ richt liegt. Wird in einem Rechtsstreit, der vor Vermittleramt unerledigt geblieben ist und deshalb zur Ausstellung eines Leitscheins geführt hat, auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs verzichtet, so fehlt es an der Anhängigkeit einer Klage beim Gericht. In der Praxis gelangen solche Klageverzichte normalerweise nicht zur Kenntnis des Gerichtes; dieses kommt somit mangels Befassung auch nicht in die Lage, das Verfahren abzuschreiben oder Kostenregelungen zu treffen; letzteres ist gemäss Art. 130 Abs. 2 dritter Satz ZPO Sache des Ver­ mittlers. Es ist nicht einzusehen, weshalb im Falle einer Klagehäufung, d.h. wenn zwischen den Parteien mehrere, auf unterschiedlichen 136 B. Gerichtsentscheide 3324 Sachverhalten gründende Ansprüche strittig sind, etwas anderes gel­ ten soll, wenn der Kläger sich nach dem Vermittlungsvorstand ent- schliesst, nur einzelne dieser Ansprüche gerichtlich weiterzuverfolgen. Werden nur einzelne der zur Vermittlung gebrachten Ansprüche beim Gericht eingeklagt, so gibt es bezüglich der andern keine Klage zu­ rückzuziehen, weil der Richter damit nicht befasst ist. OGer 19.5.1998 3324 Streitwert. Einigen sich die Parteien auf einen tieferen Streitwert, um ein rasches, kostengünstiges Verfahren zu erlangen, kann dieser vom Richter ausser im Falle von Rechtsmissbrauch nicht korrigiert werden (Art. 115 ZPO). In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit haben sich die Parteien anläss­ lich der Verhandlung vom 20. August 1998 auf einen Streitwert von Fr. 10’000.-- geeinigt. Nach Art. 115 Abs. 2 1. Satz ZPO (Die Bestimmung des Streitwertes ist Sache der Kantone: Rehbinder, Berner Kommen­ tar, N. 13 zu 343) ist dieser Wert massgebend. Es handelt sich dabei um die sogenannte subjektive Berechnung des Streitwertes. Andererseits ist aus BGE 66 II 274 und 88 II 58 zu schliessen, dass vorliegend bei objektiver Betrachtung der Streitwert dem Lohn für die Saison 1998/99 entsprechen und damit über Fr. 20’000.-- betragen würde. Es ist augenfällig, dass objektiver und subjektiver Streitwert auseinanderliegen, und es stellt sich die Frage, ob eine richterliche Korrektur möglich ist. Anders etwa als im Kanton Zürich (§ 22 Abs. 3 ZPO) oder anders als Art. 43 Abs. 4 ZPO enthält Art. 115 ZPO keine Grundlage für ein richterliches Einschreiten. Es muss sich dabei wohl um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln. Offen bleibt selbstverständlich, die Missbrauchsschranke nach Art. 2 ZGB oder Art. 98 Abs. 1 ZPO. Da der Gesetzgeber durch das Weglassen einer Korrekturmöglichkeit in Art. 115 ZPO gewisse ’Manipulationen’ des Streitwertes in Kauf genommen hat, können nach Art. 98 Abs. 1 ZPO nur krasse Rechtsmissbräuche ausgeschieden werden. Ein solcher 137